Das Einmaleins der Beihilfe
Warum? Wer? Wieviel? Wofür?
Warum?
Beamte erhalten eine Unterstützung im Krankheitsfall, die ist die Beihilfe.
Die Beihilfe ist eine prozentuale Beteiligung des Dienstherrn an den Krankheitskosten
Die Höhe ist abhängig vom Bundesland, Familien- und Berufsstatus.
Warum?
Die Beihilfe wurde mit Wirkung vom 14.02.2009 in der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in § 79 Bundesbeamtengesetz (BBG) und nach § 200 Bundesbeamtengesetz (BBG) neu festgeschrieben. Sie ist eine allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen.
Die Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge, die der Versicherungsfreiheit der Beamten in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung trägt. Durch die Beihilfe erfüllt der Dienstherr die dem Beamten und seiner Familie gegenüber bestehende beamtenrechtliche und soziale Verpflichtung, sich an den Krankheitskosten mit dem Anteil zu beteiligen, der durch die Eigenvorsorge nicht abgedeckt wird.
Ab 01.01.2009 gilt auch für Beamte und deren Familienangehörige mit (Haupt- oder Neben-) Wohnsitz in der BRD die allgemeine Krankenversicherungspflicht. Das bedeutet:
Nur derjenige erhält Beihilfe, der einen Versicherungsschutz für den von der Beihilfe nicht getragenen Kostenanteil nachweist. Der private Versicherungsschutz muss mindestens ambulante und stationäre Leistungen erbringen.
Wer?
Wer bekommt alles Beihilfe?
- Beamte auf Widerruf (Referendare, Beamtenanwärter)
- Beamte auf Probe
- Beamte auf Lebenszeit
Wer ist alles beihilfeberechtigt?
- Beamte
- Richter
- Rechtsreferendare in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
- Versorgungsempfänger und Pensionäre
- Witwen, Witwer, Waisen
- Berücksichtigungsfähige Angehörige (Ehegatten)
Einkommensgrenzen für Ehegatten:
€ 17.000 im Vorvorkalenderjahr, bezieht sich auf den Gesamtbetrag der Einkünfte.
Einkünfte müssen durch Vorlage Einkommensteuerbescheid nachgewiesen werden.
7 Einkunftsarten nach EstG vermindert um:
- Altersentlastungsbetrag
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- Abzug von € 670 bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft von nicht mehr als € 30.700
Pauschbeträge für Werbungskosten:
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag von € 920
- aus Kapitalvermögen € 51
- aus Renten, Versorgungsbezügen, Unterhaltsleistungen € 102
Kinder
So lange im Familienzuschlag (in Anlehnung an das Bundeskindergeldgesetz) berücksichtigt, d.h. längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (zuzüglich Wehr-/Zivildienstzeit), wenn noch in Berufs-/Schulausbildung und Einkommen unter € 7.680 je Kalenderjahr.
Trotz Wegfall der Bezüge wird Beihilfe gewährt:
- Bei einem Urlaub aus familienpolitischen Gründen
- Für die Dauer einer Elternzeit, sofern die/der Beurlaubte nicht berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder keinen Anspruch auf Familienversicherung in der GKV nach §10 SGB V hat.
Wieviel?
Regelung der Bundesländer, außer für Hessen und Bremen.
Beihilfeberechtigte ohne Kinder oder mit max. einem Kind:
50% Beihilfe – 50% Private Krankenversicherung
Beihilfeberechtigte mit mindestens 2 Kinder:
70% Beihilfe – 30% Private Krankenversicherung
Berücksichtigungsfähige Ehegatten:
70% Beihilfe – 30% Private Krankenversicherung
Versorgungsempfänger/Pensionär:
70% Beihilfe – 30% Private Krankenversicherung
Kinder:
80% Beihilfe – 20% Private Krankenversicherung